Lieferbedingungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als INDUSTRONIC® ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich INDUSTRONIC® ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von INDUSTRONIC® Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag INDUSTRONIC® nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen INDUSTRONIC® zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. INDUSTRONIC® ist berechtigt, solche Teillieferungen nach Ausführung abzurechnen.
  5. Ergeben sich nach Vertragsabschluss vom Besteller veranlasste Änderungen oder Zusatzleistungen, sind diese angemessen zu vergüten.
  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. INDUSTRONIC® behält sich das Recht vor, bei Unterschreiten des Mindestbestellwertes einen Mindermengenzuschlag bis zur Erreichung des Mindestbestellwertes von 250 Euro für Inlandsaufträge und 500 Euro für Auslandsaufträge zu erheben.
  3. Hat INDUSTRONIC® die Aufstellung oder Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  4. Zahlungen sind frei Zahlstelle von INDUSTRONIC® zu leisten.
  5. Rechnungen, die reine Dienstleistungen betreffen, sind binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Sonstige Rechnungen sind grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Zugang gewährt INDUSTRONIC® 2 % Skonto.
  6. INDUSTRONIC® ist berechtigt, unter folgenden Voraussetzungen eine Anzahlung zu verlangen:
    1. ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR netto 20 % des Auftragswertes, zahlbar 14 Tage nach Vertragsabschluss;
    2. o ab einem Auftragswert von 50.000,00 EUR netto erhöht sich die Anzahlung um weitere 20 % des Auftragswertes.
    Die weitere Anzahlung ist innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsabschluss zu leisten.
  7. INDUSTRONIC® behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensteigerungen oder Lohnerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, auftreten. Der Eintritt solcher Kostensteigerungen ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

    Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von INDUSTRONIC® bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die INDUSTRONIC® zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird INDUSTRONIC® auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
  3. a.) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt INDUSTRONIC® seinekünftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten –schließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller INDUSTRONIC® mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von INDUSTRONIC® in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

    b.) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller INDUSTRONIC® die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

    c.) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare Gründe oder Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist INDUSTRONIC® berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann INDUSTRONIC® nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  4. a.) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für INDUSTRONIC®. Der Besteller verwahrt die neue Sache für INDUSTRONIC® mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

    b.) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht INDUSTRONIC® gehörenden Gegenständen steht INDUSTRONIC® Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbunden Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich INDUSTRONIC® und Besteller darüber einig, dass der Besteller INDUSTRONIC® Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

    c.) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit INDUSTRONIC® seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von INDUSTRONIC® in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten, oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der INDUSTRONIC® abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3. c.) entsprechend.

    d.) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an INDUSTRONIC® ab.
  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller INDUSTRONIC® unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist INDUSTRONIC® nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch INDUSTRONIC® liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, INDUSTRONIC® hätte dies ausdrücklich erklärt. INDUSTRONIC® ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. 
  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zuliefernden Unterlagen, Angaben und Daten, erforderlichen Genehmigungen oder Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn INDUSTRONIC® die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt INDUSTRONIC® in Verzug, kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstandenen ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchsten 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferungen nach Ablauf einer INDUSTRONIC® etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von INDUSTRONIC® zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von INDUSTRONIC® innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 
  1. 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

    a.) Bei Lieferungen ohne Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden die Lieferungen von INDUSTRONIC® gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

    b.) Bei Lieferung mit Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

    c.) Schuldet INDUSTRONIC® nur Lieferung und Inbetriebnahme von Anlagen oder Anlageteilen, geht die Gefahr über, sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Abs. a.) ist entsprechend anzuwenden.

    d.) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, die Übernahme im eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

    a.) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

    b.) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

    c.) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

    d.) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge u.s.w. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von INDUSTRONIC® und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

    e.) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände und Bedingungen der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten oder Inbetriebnahme hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage oder Inbetriebnahme müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von INDUSTRONIC® zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Der Besteller hat INDUSTRONIC® wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Verlangt INDUSTRONIC® nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
  1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

Für Sachmängel haftet INDUSTRONIC® wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von INDUSTRONIC® unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzungen des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch INDUSTRONIC® und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber INDUSTRONIC® unverzüglich schriftlich zu rügen. Falls zur Feststellung des Mangels erforderlich, hat der Besteller auf Anforderung den schadhaften Gegenstand an INDUSTRONIC® zu übersenden. Im Falle unberechtigter Mängelrüge trägt der Besteller die Kosten der Feststellung des Mangels.
  4.  Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist INDUSTRONIC® berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist INDUSTRONIC® Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen INDUSTRONIC® gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen INDUSTRONIC® gemäß § 478 II BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  10. Für die Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen INDUSTRONIC® und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  1. 1. Sofern nicht anders vereinbart, ist INDUSTRONIC® verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch von INDUSTRONIC® erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet INDUSTRONIC® gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

    a.) INDUSTRONIC® wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies INDUSTRONIC® nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

    b.) Die Pflicht von INDUSTRONIC® zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. XI.

    c.) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von INDUSTRONIC® bestehen nur, soweit der Besteller INDUSTRONIC® über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und INDUSTRONIC® alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von INDUSTRONIC® nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von INDUSTRONIC® gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a.) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gilt die Bestimmung des Artikel VIII entsprechend.

    Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen INDUSTRONIC® und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass INDUSTRONIC® die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, deswegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, oder auf den Betrieb von INDUSTRONIC® erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht INDUSTRONIC® das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will INDUSTRONIC® von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  1. 1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI. Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von INDUSTRONIC®. INDUSTRONIC® ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge(CISG).
  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Einkaufsbedingungen

  1. Die Einkaufsbedingungen von INDUSTRONIC® gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen von INDUSTRONIC® gelten auch dann, wenn INDUSTRONIC® in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen INDUSTRONIC® und dem Lieferanten getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Mit der Auftragsannahme erkennt der Lieferant oder Dienstleister (nachfolgend auch"Lieferant" genannt) die vorliegenden Einkaufsbedingungen verbindlich auch für alle nachfolgenden Rechtsbeziehungen an. Andere Geschäftsbedingungen als die vorliegenden sind nicht anwendbar. Wird anderslautenden Bedingungen des Lieferanten von INDUSTRONIC® nicht widersprochen, so ist dies nicht als Einverständnis von INDUSTRONIC® auszulegen.
  4. Abweichungen und Vorbehalte, die vom Lieferanten in Auftragsbestätigungen vermerkt bzw. erhoben werden, werden nur Vertragsinhalt, wenn der Lieferant durch ausdrückliche schriftliche Mitteilung auf die Änderung hinweist und INDUSTRONIC® dieser Änderung schriftlich zugestimmt hat.
  1. An dieses Angebot hält sich INDUSTRONIC® für zwei Wochen gebunden.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich INDUSTRONIC® Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von INDUSTRONIC® nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
  3. Bestandteile des Vertrages sind vorrangig gem. nachstehender Reihenfolge:
    •  die Angaben in unserem Auftrag
    •  diese Einkaufsbedingungen
    • etwaige von uns als verbindlich bezeichnete Fertigungszeichnungen
    • Prüf-und Bauvorschriften sowie
    • besondere Verpackungs- und Versandvorschriften.
  4. Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und sonstiger Schriftwechsel müssen mit der Auftragsnummer, der Lieferantennummer und der Materialnummer von INDUSTRONIC® versehen sein. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, gelten bis zur Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten als nicht eingegangen.
  5. Allen Lieferungen ist eine Aufstellung mit genauen Angaben des Inhalts und den vorstehenden Nummern beizufügen. Am Tage des Abgangs der Ware ist uns unabhängig von der Rechnungserstellung eine Versandanzeige einzusenden, welche die vorgenannten Angaben enthält.
  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei den von INDUSTRONIC® angegebenen Bestimmungsorten einschließlich Verpackung und sonstiger Spesen ein.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in dem Preis enthalten.
  3. Rechnungen kann INDUSTRONIC® nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Nur einwandfreie, voll funktionsfähige und auftragsgemäße Ware verpflichtet INDUSTRONIC® zur vollständigen Bezahlung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist INDUSTRONIC® berechtigt, wie folgt zu zahlen: Am 15. des dem Rechnungseingang folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto. Die Fristen beginnen mit Rechnungseingang bzw. bei späterer Anlieferung mit dem Wareneingang.
    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, INDUSTRONIC® unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Bei Nichteinhaltung der Liefertermine ist INDUSTRONIC® berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist (i.d.R. 3 Arbeitstage) vom Vertrag zurückzutreten oder die Annahme der Leistung, bei Teillieferungen auch die Annahme der noch ausstehenden Teilleistungen, zu verweigern und bei Verschulden Schadenersatz zu verlangen.
  4. Im Falle des Lieferverzuges ist INDUSTRONIC® berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, INDUSTRONIC® nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  1. Der Wareneingang bei INDUSTRONIC® oder dessen etwaige Bestätigung gilt nicht als Abnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Vom Zeitpunkt des Wareneingangs an geht lediglich die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf INDUSTRONIC® über.
  2. Die Warenannahme erfolgt unter Vorbehalt der Nachprüfung. Insoweit steht INDUSTRONIC® eine Frist von drei Wochen zu. Nicht offensichtliche Mängel werden zum Zeitpunkt des Wareneinsatzes festgestellt, soweit sich nicht aus der Natur des Liefergegenstandes ein späterer Zeitpunkt ergibt.
  3. Werden Zeichnungen, Material, Zubehör dem Lieferanten zur Verfügung gestellt, technische Vorgaben gemacht, Werkstoffqualitäten vorgegeben oder Ausführungshinweise abgegeben, so ist der Lieferant verpflichtet, diese auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgegebenen Zweck zu prüfen. Werden keine Einwände geltend gemacht, so ist der Lieferant insoweit uneingeschränkt gewährleistungspflichtig.
  4. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass ihr keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt und sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Der Lieferant übernimmt auch für die von seinen Unterlieferanten gelieferten Teile die gleiche Gewährleistung.
  5. Mangelhafte Ware ist nach Wahl von INDUSTRONIC® vom Lieferanten kostenlos instandzusetzen oder durch einwandfreie Ware zu ersetzen oder zur Gutschrift zurückzunehmen. INDUSTRONIC® kann auch dann noch Rücknahme zur Gutschrift verlangen, wenn sie zuvor kostenlose Instandsetzung oder Umtausch gegen einwandfreie Ware verlangt hat, der Lieferant aber nach einmaligem Nachbessern nicht in der Lage ist, die Ware einwandfrei instand zu setzen oder unverzüglich einwandfreie Ware zu liefern. Bei Umtausch wird die zurück gegebene Ware wertmäßig belastet und die Ersatzlieferung vom Lieferanten neu in Rechnung gestellt.
  6. Unbeschadet des Wahlrechts von INDUSTRONIC® bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant die durch den Transport der mangelhaften Ware verursachten Kosten zu tragen sowie die bei INDUSTRONIC® zur Feststellung des Mangels erforderlichen Untersuchungskosten, ferner die Lagerkosten und etwaige Aus- und Einbaukosten, soweit die mangelhaften Teile bei INDUSTRONIC® ausgetauscht wurden. Mit der Ersatzlieferung bzw. der Mängelbeseitigung übernimmt der Lieferant eine erneute Gewährleistung wie bei Neulieferungen.
  7. Der Lieferant hat darüber hinaus im Falle des Verschuldens, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften auch ohne Verschulden, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Lieferung mangelhafter Ware entsteht.
  8. Weist ein Teil der Lieferung oder einer Teillieferung Mängel auf, so ist INDUSTRONIC® berechtigt, die Annahme der noch ausstehenden Lieferungen abzulehnen und bei Verschulden, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften auch ohne Verschulden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  9. Unsere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Fristen, frühestens jedoch nach 24 Monaten.
  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, INDUSTRONIC® insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei zu stellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Wird INDUSTRONIC® von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, INDUSTRONIC® auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen; INDUSTRONIC® ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die INDUSTRONIC® aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  3. Sofern hinsichtlich von INDUSTRONIC® in Auftrag gegebener Arbeiten Urheberrechte entstehen, räumt der Lieferant INDUSTRONIC® das ausschließliche und übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Nutzungsarten, insbesondere auch auf die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen des Werks, die Übertragung des Werks auf Bild-, Ton- und elektronische Datenträger sowie jede öffentliche Wiedergabe des Werks. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass beauftragte Dritte uns Nutzungsrechte in dem oben erwähnten Umfang einräumen. Falls der Lieferant dafür keine Einigung mit dem Dritten erreicht, hat er INDUSTRONIC® unverzüglich schriftlich zu informieren und den Dritten nicht zu beauftragen, bevor INDUSTRONIC® der Beauftragung schriftlich zugestimmt hat.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen INDUSTRONIC® weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  1. Sofern INDUSTRONIC® beim Lieferanten Teile beistellt, behält sich INDUSTRONIC® hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für INDUSTRONIC® vorgenommen. Wird INDUSTRONIC®-Vorbehaltsware mit anderen, INDUSTRONIC® nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt INDUSTRONIC® das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird eine von INDUSTRONIC® beigestellte Sache mit anderen, INDUSTRONIC® nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt INDUSTRONIC® das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant INDUSTRONIC® anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für INDUSTRONIC®.
  3. An Werkzeugen oder vergleichbaren Sachen behält sich INDUSTRONIC® das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge oder die vergleichbaren Sachen ausschließlich für die Herstellung der von INDUSTRONIC® erstellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die INDUSTRONIC® gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf Kosten des Lieferanten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten ebenfalls auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so kann INDUSTRONIC® Schadenersatzansprüche stellen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von INDUSTRONIC® offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Werkzeuge, Formen und Ähnliches, die ganz oder zum Teil auf Kosten von INDUSTRONIC® angefertigt worden sind, mit der Herstellung in das Eigentum von INDUSTRONIC® über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Bei Lieferverzug ist INDUSTRONIC® berechtigt, die kostenlose Überlassung der Werkzeuge, Formen und Ähnliches zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Soweit die Gegenstände nicht im Eigentum von INDUSTRONIC® stehen, kann INDUSTRONIC® die Überlassung zur vorübergehenden Nutzung gegen eine angemessene Vergütung verlangen.
  1. Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder zu erbringenden Leistungen ist Wertheim. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, so kann INDUSTRONIC® auch einen im Ausland begründeten Gerichtsstand wählen. Für Klagen gegen INDUSTRONIC® gilt jedoch ausschließlich der Gerichtsstand Wertheim.
  2. Erfüllungsort für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder zu erbringenden Leistungen ist Wertheim.
  3. INDUSTRONIC® ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten. Schadenersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten sind - außer im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens - ausgeschlossen.
  4. Für die Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  1. Die Unwirksamkeit einzelner Abschnitte der vorliegenden Einkaufsbedingungen haben auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Änderungen einzelner Abschnitte der vorliegenden Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Abreden sind schriftlich festzuhalten.